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Praxis Dr. med. Ulrich Bohnet

Psychiatrie & Psychotherapie

Geriatrie und Suchtmedizin


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Elektronische Patientenakte (ePA)

Informationen über die elektronische Patientenakte

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient!

Wir wollen Sie auf dieser Seite informieren über die sog. elektronische Patientenakte (ePA), über die Sie ganz sicher bereits gelesen und gehört haben.

Nach dem Willen der Bundesregierung und des Gesetzgebers wird für alle Patientinnen und Patienten bis zum 01.01.2025 eine solche ePA verpflichtend angelegt, sofern Sie nicht aktiv diesem Vorhaben ganz oder in Teilen widersprechen.

Zumindest bei gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten (Privatversicherungen werden vermutl. folgen) werden unter Sanktionsandrohung dann auch Ihre Ärzte verpflichtet, Ihre Daten in eine solche elektronische Datenakte, welche durch externe außerhalb der Praxis liegende Informationsdienste betrieben wird, einzuspeisen, sofern Sie nicht aktiv diesem Vorhaben ganz oder in Teilen widersprechen.

(Update: 24.04.2024: Das EU-Parlament machte mit Beschluss nun ebenfalls den Weg frei für den sog. Europäischen Gesundheitsdatenhandelsraum, selbst wenn hier noch abschließende v.a. in einzelnen Formulierungen bestehende Veränderungen vorgenommen werden)


Ab dem 1. Juli 2021 haben Sie ein Anrecht darauf, dass alle Ihre Behandler, also Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, aber auch Krankenhäuser, die Sie aufsuchen, ihre Diagnosen und Behandlungsverläufe in der sogenannten elektronischen Patientenakte speichern.

Ab dem 1.1.2025 wird dies für Ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte Pflicht, wenn Sie den Einträgen in die elektronische Patientenakte nicht ausdrücklich widersprechen.

Später sollen noch andere Behandlergruppen wie z.B. Physiotherapeuten, Logopäden u.a. hinzukommen. Bis zum 1.1.2025 erhalten alle gesetzlich Versicherten automatisch eine elektronische Patientenakte. Sie wird von Ihrer Versicherung angelegt, wenn Sie nicht aktiv widersprechen

Als Psychiater und Psychotherapeut bin ich verpflichtet, Sie auch hier über die Nutzen und Risiken aufzuklären.


Alle meine Patientinnen und Patienten sind informiert und aufgeklärt. 

Ausnahme davon sind vielleicht diejenigen Patientinnen und Patienten, deren freie Willensbildung (verkürzt bezieht dies ein: die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln) oder Geschäftsfähigkeit krankheitsbedingt erheblich beeinträchtigt ist. Auch diese Personengruppe ist im psychiatrischen und geriatrischen Kontext häufig anzutreffen. Mitunter werden für diese amtliche und gesetzlich bestellte Betreuer zu deren Schutz oder Bevollmächtigte zu einer stellvertretenden Entscheidung berufen. Ist eine solche stellvertretende Entscheidung erforderlich, so ist es die Pflicht des Betreuers oder Bevollmächtigten, diese zu treffen. Sie darf nicht z. B. behandelnden Ärzten überlassen werden.


Bis dato (Stand April 2024) hat sich keine einzige Patientin und kein einziger Patient und auch keine gesetzlich bevollmächtigte VertreterIn in meiner Praxis in den vergangenen rund 3 Jahren für die Speicherung in die genannte elektronische Patientenakte entschieden! Unter den gesetzlichen Betreuern unserer Patientinnen und Patienten befinden sich etliche Juristen, die im persönlichen Austausch erhebliche Bedenken äußern.

- Und dies wohl aus gutem Grund?! 

Patienten- und Behandlungsdaten in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Praxis gelten als besonders sensible und damit als besonders schützenswerte Daten! Ein Großteil der Patientinnen und Patienten wünscht daher bislang ganz explizit auch nicht die Übermittlung von Behandlungsinhalten an ihre eigenen Haus- oder anderen Fachärzte. Selbstverständlich werden und wurden diese auf Wunsch stets PatientInnen selbst zur weiteren und direkten Verwertung ausgedruckt. Medikationspläne sind auch aus Sicht der hiesigen Praxis aber auch jetzt schon sinnvoll zur Mitnahme an die jeweiligen Behandler anderer Fachrichtungen. Hierfür ist eine zentrale Speicherung neben vielen anderen Daten jedoch nicht erforderlich.

Auch der bislang oberste Bundesdatenschützer der Bundesregierung Herr Professor Kelber, welcher trotz bekannt gemachten Wunsch nach weiterer Amtszeit nun dem Vernehmen nach ausgewechselt werden soll, sieht noch Defizite bei einigen zentralen Regelungen „Die viel  diskutierte Widerspruchslösung bei der elektronischen Patientenakte ist datenschutzrechtlich prinzipiell möglich", erklärte er zwar. Allerdings gebe es dringenden Nachbesserungsbedarf speziell bei besonders sensiblen Daten wie psychischen Erkrankungen, Schwangerschaftsabbrüchen oder HIV-Infektionen."


Zu den Begriffen im Einzelnen folgende Erläuterungen:

(Dies können Sie in einem zusammengefassten Text als PDF durch Klicken hier gesondert abrufen)


Was ist die elektronische Patientenakte?

Zunächst ist der Begriff „elektronische Patientenakte“ verwirrend. Weil die elektronische Patientenakte nicht neu ist. Denn mittlerweile hat wohl jeder Behandler einen Praxisrechner, auf dem die Daten gespeichert sind. Das wissen Sie sicherlich.

Diese „ALTE“ Form der elektronischen Patientenakte ist eine elektronische Datei mit Ihren Daten. Ihre sog. Stammdaten, wie Name, Alter, Adresse, Ihre Diagnosen, Behandlungen, Behandlungsläufe, Komplikationen. Diese hat jeder Arzt auf seinem Praxisrechner. Auch wir führen Ihre Daten in einer Patientenakte auf unserem PC.

Die ALTE Form der Patientenakte wurde nur auf unserem Rechner gespeichert. Unsere Praxisrechner sind weder an ein Rechenzentrum noch an ein Servernetz oder einen Cloudspeicher mit Zufluss aller o.g. Behandlungsinhalte angeschlossen. Das bedeutet: Zugriff auf Ihre Daten haben nur wir.

Die neue Gesundheitsdatenverwaltung: Online Speicherung Ihrer gesamten Gesundheitsdaten auf zentralen Servern.

Die NEUE Form der elektronischen Patientenakte sieht vor, dass die Akten aller Behandler eines Patienten in einer Akte zusammengeführt werden. Und diesem auf einem Servernetz (außerhalb der von Ihnen aufgesuchten Praxis) zentral gespeichert werden, der sogenannten Gesundheitscloud. Die Daten sind ab 2026 europaweit verfügbar.

Wer hat Zugriff auf Ihre Daten?

Zugriff auf die gesamte Akte hat damit auch jeder Behandler, zu dem Sie gehen. Es können aber auch Apotheken, Pfleger, Hebammen, Amtsärzte in die Akte schauen sowie Betriebsärzte z.B. bei der Einstellungs- oder Vertragsverlängerungsuntersuchung oder im Rahmen einer etwaigen Beförderung:

"18. Fachärzte für Arbeitsmedizin und Ärzte, die über die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ verfügen (Betriebsärzte), außerhalb einer Tätigkeit nach Nummer 1, mit einem Zugriff, der das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von Daten nach § 341 Absatz 2 sowie die Verarbeitung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 5 ermöglicht."

§ 341 SGB V

oder Gesundheitsämter

"16. Ärzte, die bei einer für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörde tätig sind, mit einem Zugriff, der die Verarbeitung von Daten nach § 341 Absatz 2 ermöglicht, soweit diese Datenverarbeitung erforderlich ist für die Erfüllung von Aufgaben, die der für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörde zugewiesen sind;

17. im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung nach Nummer 16 auch Personen, die bei einer für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörde tätig sind, soweit der Zugriff im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht eines Arztes erfolgt;"

§ 341 SGB V

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__341.html

Zugriff wird auch der Forschung gewährt werden, die Ihre Daten anonymisiert verwenden darf. Die Daten können dann ohne Ihr Einverständnis weitergegeben werden.

Die Daten werden auch europaweit im sogenannten "Europäischen Raum für Gesundheitsdaten (EHDS)" gespeichert und können dort zu Forschungszwecken verwendet werden. 


Der Nutzen der elektronischen Patientenakte für Sie als Patient

Ein wirklicher Nutzen könnte evtl. sein: alle Daten sind an einem Ort, (wo auch immer) im Internet. Sie müssen keine Arztbriefe oder Röntgen-CDs mehr mitnehmen. Und auch nicht lange suchen.


Die Gefahren der elektronischen Patientenakte für Sie als PatientIn

1. Wenn Ihre gesamten Gesundheitsdaten  von allen Behandlungen gespeichert werden, können auch Daten z.B., Befunde, die andere nicht mitlesen sollen, auch ohne Ihr Einverständnis gelesen werden.

2. Für Versicherungsabschlüsse ggf. auch bei Einstellungsuntersuchungen könnte der Einblick in Ihre elektronischen Patientenakte verpflichtend sein.

3. Die Daten bleiben 10 Jahre gespeichert. Wer kerngesund ist, hat nichts zu befürchten. Wer aber z.B. eine Erbkrankheit hat oder chronisch oder psychisch krank ist, setzt sich der Gefahr aus, dass andere davon erfahren.

3. Alle in einer über das Internet zugänglichen Cloud gespeicherten Daten, können "gehackt", dann gestohlen, veröffentlich werden oder zur Erpressung verwendet werden.

Einige Beispiele aus Ländern, in denen es schon elektronische Patientenakten gibt, die in einer Cloud gespeichert werden:

- 2018 Finnland 32.000 Datensätze aus der Psychotherapie gestohlen und mit den Namen der Patienten und Behandlungsverläufen im Internet veröffentlicht

- 2020 USA: 40 Millionen Patientenakten gehackt

- 2023 USA: 233 Millionen Patientenakten gehackt


Können Sie der Speicherung bestimmter Behandlungsdaten oder einer ganzen Praxis widersprechen?

Ja, das können Sie! Die Praxis darf dann diese Daten oder überhaupt keine Daten von Ihnen speichern.

Doch Vorsicht: Wer glaubt, dass dann keine Daten aus der Psychiatrie und Psychotherapie stehen in der ePA, wenn der Therapeut es nicht tut, irrt leider.

Es stehen trotzdem Daten über die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung dort drin. Auch wenn Sie dem widersprochen haben. Verantwortung trägt nicht Ihre Psychotherapeutin oder Ihr Psychotherapeut, sondern ihre Krankenversicherung. 

Das Entsprechende steht in § 341 SGB V:

"8. bei den Krankenkassen gespeicherte Daten über die in Anspruch genommenen Leistungen des Versicherten," https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__341.html

Über eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung würde zum Beispiel in Ihrer elektronischen Patientenakte stehen:

"1.1.2025 Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie" o.ä.


Der europäische Datenraum für Gesundheitsdaten (EHDS) (Klick auf Link)


Daten aus Ihrer elektronischen Patientenakte sind ab 2026 innerhalb der europäischen Union verfügbar.

Behandelnde Ärzte können ohne Einwilligung des Patienten europaweit dessen komplette Patientenakte einsehen – Ausnahme: Der Patient widerspricht ausdrücklich.

Ohne Einwilligung des Patienten erhalten künftig europaweit auch Gesundheitsministerien und Gesundheitsbehörden, Universitäten, zur Forschung und Produktentwicklung auch Technologieunternehmen und Pharmaindustrie Zugang zu anonymisierten und personenbezogenen identifizierbaren (nur pseudonymisierten) Patientenakten – es sei denn der Patient widerspricht ausdrücklich.

Kein Widerspruchsrecht gibt es gegen die Weitergabe medizinischer Registerdatensätze und von Abrechnungsdatensätzen.

Um Einwilligung werden Patienten nur vor Zugriffen auf ihre genetischen Daten gefragt, nicht aber etwa bei Informationen über Psycho- und Suchttherapien, Schwangerschaftsabbrüchen, Sexual- und Reproduktionsstörungen.


Wie kann ich mich davor schützen, dass diese Daten aus meiner psychotherapeutische Behandlung von meiner Krankenversicherung in die elektronische Patientenakte eingetragen werden?

In dieser Praxis dadurch, dass Sie der Speicherung der Daten in Ihrer elektronischen Patientenakte widersprechen (PDF-Muster).

Der Speicherung durch Ihre Krankenversicherung leider nur dadurch, in dem Sie dem Anlegen einer elektronischen Patientenakte bei Ihrer Krankenversicherung widersprechen oder die Löschung verlangen (PDF-Muster).


Nutzt die elektronischen Patientenakte in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Praxis bzw. für Ihre psychotherapeutische Behandlung?

Ein ganz klares NEIN. Wir führen Aufzeichnungen über die Sitzungen hier, die aber niemand Dritten zugänglich gemacht werden. Kommunikation und Austausch von Daten, Befunden, Behandlungsergebnissen ist in einer Psychotherapie in der Regel nicht erforderlich. Der Schutz Ihrer Privatsphäre ist ein Fundament psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung.

Wenn wir Daten aus Ihrer Behandlung mit anderen Fachärzten teilen müssen, informieren wir Sie darüber. Ein Zugriff auf unsere Daten ist anderen jedoch nicht möglich. Dies trifft jedoch nicht auf Abrechnungsdaten von Ihnen zu, die wir zur Abrechnung unserer Arbeit an Ihre Krankenkasse weiterleiten müssen. Darin befindet sich jedoch nur der Tag der Leistung und die angerechnete Abrechnungsziffer. Sowie Ihre Diagnose/n im Abrechnungszeitraum. Und wir sind bei gesetzlich versicherten Patienten ggf. auch verpflichtet, den Versichertenstatus zu prüfen (also die Frage: sind Sie noch bei der Krankenversicherung versichert, ist die Krankenversicherung leistungspflichtig?)-Mehr bislang nicht.


Gibt es Risiken, wenn meine Daten aus unserer psychotherapeutische Behandlung anderen zugänglich gemacht werden?

Ein ganz klares JA. Sie setzen sich der Gefahr der Diskriminierung oder Stigmatisierung aus. Wir finden: Der psychiatrisch-psychotherapeutische Raum muss ein geschützter Raum bleiben. Sie sollen sich hier frei äußern können und sicher sein, dass nichts von dem, was wir hier vertraulich besprochen haben, nach außen dringt. Es geht niemanden etwas an.

Die gesetzgeberische Vorgabe sieht in dem Fall, dass Sie dies genau so sehen, aber vor, dass Sie hier aktiv werden und in diesem Fall der ab 01.01.2025 sonst verpflichtenden Bekanntgabe der Behandlungsinhalte aktiv widersprechen.

Muster eines solchen dann wirksamen Widerspruchs erhalten Sie weiter unten oder direkt in der Praxis, welches Sie gerne ergänzt um Ihre Daten mit Ihrer jederzeit widerrufbaren Unterzeichnung übergeben können.

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