Besondere Patientenaufklärungspflicht: elektronische Patientenakte (ePA) in der psychiatrisch-psychotherapeutischen Praxis (nach §343 Abs. 13 Digi-G)
Um es vorweg zu nehmen: Ein persönlicher Hinweis
In der jetzigen Konstruktion des Gesetzes können wir Ihnen nur dringend empfehlen, Ihren vollständigen Widerspruch zur Anlage einer elektronischen Patientenakte (ePA) gegenüber Ihrer Krankenkasse zu erklären!
Der Gesetzgeber - und ohnehin unsere Haltung- hat festgelegt, dass für Sie aus der Ablehnung der Anlage einer elektronischen Patientenakte keine Nachteile in Ihrer gewünschten Behandlung entstehen.
Für diejenigen unter Ihnen, welche hierzu bereits eine klare Haltung erlangt haben, empfehle ich direkt das im Anschluss befindliche Formular auszufüllen mit Ihrer dann nur noch an unsere Praxis mitzuteilenden Entscheidung hierzu (Siehe durch Sie auszufüllendes Formular). Andere bitte ich diese Seite gründlich bis zum Ende zu lesen und danach das erforderliche Formular auszufüllen und abzusenden!
Mehr… Weniger…Wieder mal wurde eine "revolutionäre" Zeitenwende deklariert
Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,
sehr geehrte gesetzliche VertreterIn oder Vorsorgebevollmächtigte/r von von evtl. nicht (mehr) einwilligungsfähigen Patientinnen und Patienten,
wieder mal wurde eine "revolutionäre" Zeitenwende deklariert.
Nicht nur aus der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern natürlich ganz besonders im psychotherapeutischen Zusammenhang wissen wir, dass "Zeitenwenden" immer einer ganz besonderen Aufmerksamkeit bedürfen. So auch hier, wo es um Ihre besonderen Rechte geht!
Bitte nehmen Sie sich daher einige Minuten zum gründlichen Lesen und Verstehen der nachfolgenden Zeilen. Es handelt sich um wichtige Informationen Ihre hochsensiblen Gesundheitsdaten betreffend.
Für diejenigen unter Ihnen, welche hierzu bereits eine klare Haltung erlangt haben, empfehle ich direkt zum oben stehenden Formular zu gehen und dann nur noch an unsere Praxis mitzuteilende Entscheidung hierzu abzusenden (Siehe Formular).
Bitte füllen Sie das nachstehende Formular aus!:
Wir versuchen es Ihnen vor Ihrem nächsten Praxisbesuch ab 01.01.2025 leicht zu machen.
Besondere Patientenaufklärungspflicht: elektronische Patientenakte (ePA) in der psychiatrisch-psychotherapeutischen Praxis (§343 Abs. 13 Digi-G):
Wer ist für die Aufklärung über die elektronische Patientenakte (ePA) verantwortlich?
Nach dem Text des Gesetzgebers, welcher in seiner 2. und 3. Lesung den Gesetzentwurf „zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens“ (Digital-Gesetz – DigiG) beschlossen hat, ist in Verbindung mit den Ausführungsbestimmungen verantwortlich für die Aufklärung:
1. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten über die Funktionsweise der ePA, über die mit ihr speicherbaren Informationen sowie über die Rechte und Ansprüche, die die Versicherten im Zusammenhang mit der Nutzung der ePA haben, ausführlich und umfassend zu informieren.
2. Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, ihre Patientinnen und Patienten über die Daten, die sie im Rahmen ihrer Befüllungspflichten in der ePA für alle speichern, zu informieren und diese auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.
3. Eine besondere Hinweispflicht auf das Widerspruchsrecht gilt vor der Speicherung von potenziell diskriminierenden oder stigmatisierenden Daten, wie beispielsweise zu sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen.
Mehr… Weniger…Worum geht es eigentlich?
Ab 01.01.2025 wird nach dem politischen Willen des Gesetzgebers für jede Bürgerin und jeder Bürger (auch Kinder) automatisch eine elektronische Patientenakte (ePA) angelegt, wenn sie gesetzlich versichert sind. Eingerichtet wird diese von den Krankenkassen. Gespeichert wird diese -anders als bisher nur in Ihrer Arztpraxis- zentral auf Servern und Clouds privater Firmen wie IBM oder Bitmarck. Künftig auch irgendwo im sogenannten europäischen Gesundheitsdatenraum.
Privat Versicherte erhalten nur dann eine ePA, wenn ihre Versicherung eine ePA im Rahmen des dafür eingerichteten Datennetzes anbietet. Dann aber wird die ePA auch automatisch eingerichtet.
Wer aus gutem Grund keine ePA will, muss nun aktiv widersprechen (opt-out-Lösung). Die Möglichkeit der freiwilligen Anlage einer elektronischen Patientenakte gibt es nun bereits gesetzlich verankert seit vielen Jahren. Nur wollten diese nach offiziellen Auskünften nicht mehr als 1,5% aller Versicherten haben, vermutlich aus ebenso guten Gründen..
Mehr… Weniger…Besondere Hinweispflicht auf das Widerspruchsrecht gilt vor der Speicherung von potenziell diskriminierenden oder stigmatisierenden Daten, wie beispielsweise (..) psychischen Erkrankungen (§343 Abs. 13 Digi-G in Verbindung Gesundheitsdatennutzungsgesetz
Zweifelslos hat ein Facharztpraxis für Psychiatrie und Psychotherapie, welche im Kern natürlich Menschen mit psychischen Erkrankungen behandelt, somit besondere Aufklärungspflicht im Sinne des Gesetzgebers im Hinblick insbesondere auf die Risiken der Datenspeicherung in der elektronischen Patientenakte (ePA). Mehr… Weniger…Zu den relevanten Begrifflichkeiten im Einzelnen:
Wer hat Zugriff auf die Daten, sofern der Patient nicht widerspricht?
Zugriffsberechtigte Personen laut § 352 SGB V sind, sofern sie in einem Behandlungsverhältnis mit dem Patienten stehen:
- Ärzte,
- deren Arztgehilfen inkl. Azubis,
- Zahnärzte,
- deren Zahnarztgehilfen inkl. Azubis,
- Apotheker,
- deren Apothekergehilfen inkl. Azubis,
- Psychotherapeuten,
- deren Gehilfen inkl. Azubis,
- Krankenpfleger und Kinderkrankenpfleger,
- Altenpfleger,
- Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,
- Kranken- und Altenpflegehelfer,
- Hebammen,
- Heilmittelerbringer (z.B. Physiotherapeuten, Logopäden, Ergotherapeuten, Ernährungsberater oder Podologen),
- deren Gehilfen inkl. Azubis,
- Ärzte im Öffentlichen Gesundheitsdienst,
- Mitarbeiter des Öffentlichen Gesundheitsdienstes,
- Fachärzte für Arbeitsmedizin und Betriebsärzte,
- Notfallsanitäter.
Die Dauer der Zugriffsberechtigung beginnt mit dem Einstecken der elektronischen Gesundheitskarte des Patienten und beträgt für Berechtigte nach Ziffer 1-4 und 7-15 jeweils 90 Tage, für alle anderen 3 Tage (siehe SGB V § 342 Abs. 2 lit. l).
Mehr… Weniger…Welcher weiteren Verarbeitung von Gesundheitsdaten können Versicherte widersprechen?
Unabhängig von der ePA dürfen die Krankenkassen künftig die Abrechnungsdaten ihrer Versicherten auswerten, um persönliche Gesundheitsrisiken zu erkennen und den Betroffenen mitzuteilen. Auf diese Weise können sich Krankenkassen mit Empfehlungen in die Behandlung ihrer Versicherten einmischen und dabei ihre eigenen Ziele verfolgen, z.B. Kosten zu sparen. Mehr… Weniger…Was sind die Abrechnungsdaten der Krankenkassen (auch „Leistungsdaten“ oder „Versorgungsdaten“ genannt)?
Nach jedem Arzt-, Therapeuten-, Apotheken- usw. Besuch eines Versicherten erhalten die Krankenkassen Daten zur Abrechnung der erbrachten Behandlungen oder Leistungen (einschließlich Diagnosen, Rezepte und andere Verordnungen). Diese Daten wurden früher durch die regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen anonymisiert, gehen aber seit Einführung der „Patientenquittung“ im Jahr 2012 personenbezogen an die Krankenkassen.Wenn Krankenkassen Abrechnungsdiagnosen in die ePA übermitteln, kann der Patient diese löschen oder seiner Kasse untersagen, solche Daten in die ePA hochzuladen?
Zu den oben genannten Versorgungsdaten (Abrechnungsdaten) gehören auch die Behandlungsdiagnosen.
Versicherten können gegenüber ihrer Krankenkasse erklären, dass sie die Abrechnungsdaten (bzw. sog. Versorgungsdaten) nicht in ihrer ePA haben möchten.
Was passiert mit elektronischen Rezepten, die der Patient NICHT in der Medikationsliste der ePA sehen will, weil sie hochsensible Daten enthalten?
Einzelne Verordnungen können nicht ausgeblendet werden. Patienten haben aber die Möglichkeit, der Medikationsliste insgesamt zu widersprechen oder sie insgesamt zu verbergen. Beim Verbergen kann nur der Patient die Liste sehen.Wie werden psychiatrische Medikamente in der ePA gehandhabt?
In der Medikationsliste werden in der ePA ab 2025 alle Arzneimittel angezeigt, die der Patient per eRezept verschrieben bekommen hat.Dann werden keine seiner Medikamente in der ePA gespeichert. Möglich ist auch, dass er die Medikationsliste komplett verbirgt. Dann kann nur er sie sehen.
Mehr… Weniger…Ein wichtiges Argument der alle ePA-Befürworter zerfällt im Nichts?:
Wie können Ärzte oder Rettungssanitäter bei einem Unfall beispielsweise die Medikationsliste und die Diagnosen einsehen, wenn der Patient nicht ansprechbar ist?
Zum jetzigen Zeitpunkt ist das noch nicht möglich. Die gematik arbeite daran, einen mobilen Zugriff auf die ePA zu ermöglichen.
Mehr… Weniger…Wenn Sie nicht der Anlage der elektronischen Patientenakte (ePA) in der jetzt beschlossenen Form widersprechen:
Die Daten werden dann zudem genauso automatisch an ein staatliches Forschungsdatenzentrum weitergeleitet, bald auch an den Europäischen Gesundheitsdatenraum. Wurde der Einrichtung einer ePA nicht generell widersprochen, muss hier jeweils einzeln aktiv durch Sie Widerspruch eingelegt werden.
Bundesregierung, Krankenkassen und private Firmen wollen diese Daten nutzen, es geht um Standortvorteile der Gesundheitsökonomie, insbesondere der Pharmaindustrie.
Bisher haben Ihre Ärztin oder Ihr Arzt alles über Ihre Krankengeschichte entweder auf Papier oder in den Praxiscomputer geschrieben. Die Akten mussten 10 Jahre aufbewahrt werden und wurden dann geschreddert oder endgültig gelöscht. Jetzt aber sollen die Daten 100 Jahre in der ePA zentral gespeichert bleiben, so dass auch Ihre Nachkommen von Datenlecks betroffen sein können.
Mehr… Weniger…Zusammenfassung: Was können und müssen Sie in dieser Praxis also tun?
Vor einer Behandlung hier müssen Sie hinsichtlich des politisch gewollten Umgangs mit einer elektronischen Patientenakte (ePA) eine aufgeklärte Haltung entwickeln und eine Entscheidung treffen!(Ausnahme: Notfälle. Aber: Ein "echter" Notfall in der psychiatrischen Praxis geht allerdings häufig ohnehin mit einer krankheitsbedingten erheblichen Einschränkung der Einwilligungs- und Urteilsfähigkeit einher. Hierüber dürfen sich in den nächsten Jahren sich berufen fühlende Juristen einen Diskurs erlauben. In unserer Praxis wollen wir uns primär um Ihre Behandlung kümmern.)
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Ihre Entscheidung zur ePA hat grundsätzlich keinen Einfluss auf eine Terminvergabe an Sie
Vorsorglich seien Sie aber wie oben ausgeführt, dazu aufgeklärt, dass in dieser Praxis derzeit sehr ernsthaft erwogen wird, trotz sehr empfindlicher gesetzgeberischer Honorarsanktionen für die Praxis grundsätzlich dieser Konstruktion einer ab 01.01.2025 verpflichtenden elektronischen Patientenakte aus Gründen des uns immer für Sie wichtigen und besonderen Datenschutzes Ihrer Behandlung entgegentreten zu müssen durch Entkopplung von der sog. Telematikstruktur.
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