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Praxis Dr. med. Ulrich Bohnet

Psychiatrie & Psychotherapie

Geriatrie und Suchtmedizin


Bitte füllen Sie das nachstehende Formular aus!:

Wir versuchen es Ihnen vor Ihrem nächsten Praxisbesuch ab 01.01.2025 leicht zu machen.

Für den erfolgreichen Versand der Aufklärung zur elektronischen Patientenakte und zur Terminbestätigung sind rot umrandete Felder mit Ihren korrekten Angaben Pflichtfelder. Bei den Optionskästchen ist wenigstens ein Kästchen auszuwählen. 

Falls Sie das Formular auf Ihrem Smartphone ausfüllen, können Sie z.B. bei Geburtsdatum ganz oben auf die Jahreszahl klicken und dann  ganz schnell zum Geburtsjahr kommen


Besondere Patientenaufklärungspflicht: elektronische Patientenakte (ePA) in der psychiatrisch-psychotherapeutischen Praxis (§343 Abs. 13 Digi-G)

Hiermit bestätige ich, dass ich die in §343 Abs. 13 (Digi-G) benannten besonderen Aufklärungspflichten zu den Risiken der Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) in der psychiatrisch-psychotherapeutischen Praxis Dr. med. U. Bohnet

des 

Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digi-G) und des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes als auch die auf den folgenden Seiten benannten Hinweise und Aufklärungen

https://www.praxis-drbohnet.de/besondere-patientenaufklaerung-elektronische-patientenakte-epa.html

in Verbindung mit 

https://www.praxis-drbohnet.de/elekronische-patientenakte-epa.html

https://www.gesundheitsdaten-in-gefahr.de/

https://widerspruch-epa.de/haeufig-gestellte-fragen-faq/

zur Kenntnis genommen, gelesen und verstanden habe.

Bei einer Terminvereinbarung vor einem erstmaligen Termin wird meine Entscheidung hierzu immer erfragt werden und durch mich mit der Terminbestätigung erfolgen.

Hier gemachte Angaben zu Namen, Adresse und Versicherungsstatus entsprechen dem aktuellen und wahrheitsgemäßem Stand. Ich versichere, Veränderungen hierzu umgehend mitzuteilen.

Diese hiermit getroffene Vereinbarung gilt auch und in jedem Falle für Folgetermine. Der Zusendung einer ggf. notwendigen Bestätigung an die hier von mir wahrheitsgemäß angegebene Mail-Anschrift stimme ich ausdrücklich zu.

Die von mir hier gemachten Angaben werden Teil meiner Behandlungsakte. Etwaige Änderungen meiner Entscheidung zur elektronischen Patientenakte teile ich immer und ausschließlich schriftlich mit.

 


Dort finden sich auch Formulare oder Verweise, mit ich denen ich einfach gegenüber meiner Krankenkasse den Widerspruch zur Anlage einer elektronischen Patientenakte (ePA) erklären kann oder die Nicht-Speicherung meiner Daten in der elektronischen Patientenakten gegenüber der Praxis erklären kann.

Die Erklärung zu meinem Umgang mit meinen besonders sensiblen Daten mit der elektronischen Patientenakte (ePA), die Mitteilung über meinen Widerspruch gegen die Anlage einer ePA gegenüber der Krankenkasse oder auch der  Nicht-Speicherung meiner Daten in die ePA, den Versorgungsdaten oder für Forschungsdaten an unbekannte Dritte sende ich der Praxis unterschrieben spätestens 2 Wochen vor dem Termin zu. (Ausnahme: psychiatrischer Notfall)

Das Formular für die Mitteilung an die Praxis können Sie hier herunterladen (Klick)

 


 




 



 

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Ausführliche und besondere Aufklärung zu den Risiken der elektronischen Patientenakte (ePA)

Wir wollen Sie von Ihrem Glauben nicht abhalten, sind aber vom Gesetzgeber in besonderer Weise verpflichtet worden, Sie über die auch besonderen Risiken der elektronischen Patientenakte aufzuklären!

Hierzu lesen Sie bitte sehr gründlich und sorgfältig die folgenden Punkte  (Durch Klick auf die Überschriften unten lesen Sie mehr zu den Inhalten).

Gute Gründe derjenigen, welche schon wissen, dass Sie die Anlage der elektronischen Patientenakte (ePA) nicht wünschen

Um es vorweg zu nehmen: Ein persönlicher Hinweis: Besondere Patientenaufklärungspflicht: elektronische Patientenakte (ePA) in der psychiatrisch-psychotherapeutischen Praxis (nach §343 Abs. 13 Digi-G)

Elektronische Patientenakte (ePA)- Allgemeine Information

Wieder mal wurde eine "revolutionäre" Zeitenwende deklariert

Wer ist für die Aufklärung über die elektronische Patientenakte (ePA) verantwortlich?

Worum geht es eigentlich bei der elektronischen Patientenakte (ePA)?

Besondere Hinweispflicht auf das Widerspruchsrecht gilt vor der Speicherung von potenziell diskriminierenden oder stigmatisierenden Daten, wie beispielsweise (..) psychischen Erkrankungen (§343 Abs. 13 Digi-G in Verbindung Gesundheitsdatennutzungsgesetz

Wer hat Zugriff auf die Daten der ePA, sofern der Patient nicht widerspricht?

Welche Widerspruchsmöglichkeiten gegen die ePA gibt es? Widerspruch gegenüber wem? …Wo kann man widersprechen?

Welcher weiteren Verarbeitung von Gesundheitsdaten können Versicherte widersprechen?

Wenn Krankenkassen Abrechnungsdiagnosen in die ePA übermitteln: Kann ein Patient diese löschen oder seiner Kasse untersagen, solche Daten in die ePA hochzuladen?

Was sind eigentlich die Abrechnungsdaten der Krankenkassen (auch „Leistungsdaten“ oder „Versorgungsdaten“ genannt)?

Welcher weiteren Verarbeitung von Gesundheitsdaten können Versicherte widersprechen? -Auskunfspflichten Ihrer Krankenkasse!

Wenn Krankenkassen Abrechnungsdiagnosen in die ePA übermitteln, kann der Patient diese löschen oder seiner Kasse untersagen, solche Daten in die ePA hochzuladen?

Welche Auskunftsrechte wegen der ePA gibt es sonst in diesem Zusammenhang?

Was passiert mit elektronischen Rezepten, die der Patient NICHT in der Medikationsliste der ePA sehen will, weil sie hochsensible Daten enthalten?

Wie werden psychiatrische Medikamente in der ePA gehandhabt?

Wie können Ärzte oder Rettungssanitäter bei einem Unfall beispielsweise die Medikationsliste und die Diagnosen einsehen, wenn der Patient nicht ansprechbar ist?

Was passiert, wenn Sie nicht der Anlage der elektronischen Patientenakte (ePA) in der jetzt beschlossenen Form widersprechen:

Zusammenfassung: Was können und müssen Sie in dieser Praxis also tun?

Ihre Entscheidung zur ePA hat grundsätzlich keinen Einfluss auf eine Terminvergabe an Sie -Vorsorglich wird aber darüber aufgeklärt, dass....

in dieser Praxis derzeit sehr ernsthaft erwogen wird, trotz sehr  empfindlicher gesetzgeberischer Honorarsanktionen für die Praxis,  

grundsätzlich dieser Konstruktion einer ab 01.01.2025 verpflichtenden  elektronischen Patientenakte aus Gründen des uns immer für Sie wichtigen und besonderen Datenschutzes Ihrer Behandlung entgegentreten zu müssen  durch Entkopplung von der sog. Telematikstruktur.

 -  Die dargestellten Risiken in der jetzigen Konstruktion werden deutlich höher als der Nutzen eingeschätzt, selbst wenn vielleicht einzelne Vorteile z.B. im Bereich des elektronischen Rezeptes bestehen mögen, wenn Sie evtl. aus weiterer Praxisentfernung hier anreisen müssten- im Sinne des  Umweltschutzes. Dies trotz unserer wesentlich längeren Bearbeitungszeit  bei jedem einzelnen Rezept.

-Die Reduktion von Stigmatisierung und auch Diskriminierung bei Menschen mit psychischen Erkrankungen ist weiter vorrangiges und immanentes Anliegen dieser Praxis und bestimmte fast unser ganzes bisheriges psychiatrische Berufsleben.

Mögliche Folge dann für Sie:

-- Daraus würde dann aber für die dennoch und trotzdem besonders ePA-Begeisterten Patienten folgen: Psychiatrie-Behandlungen sind selten mit einem Kontakt abgeschlossen! 

Sie nehmen hiermit zur Kenntnis und fühlen sich hiermit aufgeklärt darüber, dass eine nicht an die Telematikinfrastruktur angebundene Praxis auch keine elektronische Patientenakte mehr befüllen wird können. 

Es wird bei diesem Thema wohl aktuell so bleiben, dass in Zukunft ePa-Praxen und Nicht-EPA-Praxen die Versorgung von Versicherten übernehmen. 

Aber wie immer betont ja auch hier der Gesetzgeber: 

Sie als Patientin und Patient verfügen über das Ihnen nicht wegnehmbare Recht der aufgeklärten Freiwilligkeit hinsichtlich Ihrer Entscheidung- dies gilt dann für Ihre Entscheidung für Ihre dann über 100 Jahre irgendwo gespeicherten ePA und damit in diesem beschriebenen möglichen Falle eben dann auch für Ihre Entscheidung für Ihre Arztpraxis! 

Und das ist gut so!


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